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   BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84   

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BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84 (https://dejure.org/1986,146)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1986 - 2 C 20.84 (https://dejure.org/1986,146)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 (https://dejure.org/1986,146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats - Rückübertragung des Postens - Wiederherstellung - Ursprünglicher Zustand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LPVG NW § 66, § 72 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 138
  • NJW 1987, 1839 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 502
  • DVBl 1986, 416
  • DVBl 1987, 416
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84
    Zwischen den Parteien steht deshalb rechtskräftig fest, daß die mit dem Schreiben des Polizeidirektors Hamm vom 26. August 1980 ausgesprochene Zuweisung anderer Aufgaben an den Kläger, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - <BVerwGE 60, 144 = NJW 1981, 67>) als Umsetzung gewertet hat, rückgängig zu machen ist, weil sie wegen des Fehlens der nach § 72 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) erforderlichen Zustimmung des Personalrats rechtswidrig war (vgl. zur Rechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Maßnahmen bei fehlender Beteiligung des Personalrats BVerwGE 66, 291 ; 68, 197 und zuletzt Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 -).

    Als Inhalt des hiernach im Revisionsverfahren dem Grunde nach nicht mehr zu prüfenden Anspruchs des Klägers, die beanstandete Umsetzung rückgängig zu machen (vgl. auch BVerwGE 60, 144 ), hat das Berufungsgericht nur die Verpflichtung des Beklagten anerkannt, über den dienstlichen Einsatz des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; der Kläger könne dagegen nicht verlangen, daß ihm sein früherer Dienstposten, d.h. die Leitung des Kommissariats Erkennungsdienst/Fahndung (ED/FA) wieder übertragen werde.

    Die organisatorische Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen und das damit korrespondierende Fehlen eines Anspruchs des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (vgl. hierzu BVerwGE 60, 144 ; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ) haben nicht zur Folge, daß auch ein Anspruch des Beamten, eine fehlerhafte Umsetzung rückgängig zu machen, sich notwendig von vornherein auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz beschränkt.

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84
    Zwischen den Parteien steht deshalb rechtskräftig fest, daß die mit dem Schreiben des Polizeidirektors Hamm vom 26. August 1980 ausgesprochene Zuweisung anderer Aufgaben an den Kläger, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - <BVerwGE 60, 144 = NJW 1981, 67>) als Umsetzung gewertet hat, rückgängig zu machen ist, weil sie wegen des Fehlens der nach § 72 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) erforderlichen Zustimmung des Personalrats rechtswidrig war (vgl. zur Rechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Maßnahmen bei fehlender Beteiligung des Personalrats BVerwGE 66, 291 ; 68, 197 und zuletzt Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 -).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84
    Die organisatorische Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen und das damit korrespondierende Fehlen eines Anspruchs des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (vgl. hierzu BVerwGE 60, 144 ; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ) haben nicht zur Folge, daß auch ein Anspruch des Beamten, eine fehlerhafte Umsetzung rückgängig zu machen, sich notwendig von vornherein auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz beschränkt.
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 27.82

    Beamter auf Probe - Personalrat - Mitwirkung an Entlassung - Vorherige

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84
    Zwischen den Parteien steht deshalb rechtskräftig fest, daß die mit dem Schreiben des Polizeidirektors Hamm vom 26. August 1980 ausgesprochene Zuweisung anderer Aufgaben an den Kläger, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - <BVerwGE 60, 144 = NJW 1981, 67>) als Umsetzung gewertet hat, rückgängig zu machen ist, weil sie wegen des Fehlens der nach § 72 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) erforderlichen Zustimmung des Personalrats rechtswidrig war (vgl. zur Rechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Maßnahmen bei fehlender Beteiligung des Personalrats BVerwGE 66, 291 ; 68, 197 und zuletzt Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 -).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 67.85

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle der Unwirksamkeit der

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84
    Zwischen den Parteien steht deshalb rechtskräftig fest, daß die mit dem Schreiben des Polizeidirektors Hamm vom 26. August 1980 ausgesprochene Zuweisung anderer Aufgaben an den Kläger, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - <BVerwGE 60, 144 = NJW 1981, 67>) als Umsetzung gewertet hat, rückgängig zu machen ist, weil sie wegen des Fehlens der nach § 72 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) erforderlichen Zustimmung des Personalrats rechtswidrig war (vgl. zur Rechtswidrigkeit beamtenrechtlicher Maßnahmen bei fehlender Beteiligung des Personalrats BVerwGE 66, 291 ; 68, 197 und zuletzt Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 -).
  • OVG Saarland, 20.06.1985 - 3 W 1284/85

    Zustimmung einer Versetzung durch einen Gesamtpersonalrat; Zurückversetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84
    Muß der Beklagte hiernach einerseits die wegen mangelnder Zustimmung des Personalrats rechtswidrige Umsetzung des Klägers in vollem Umfang, d.h. durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rückgängig machen, so ist er andererseits nicht daran gehindert, hieran anschließend erneut eine Umsetzung gleichen oder anderen Inhalts zu verfügen (vgl. auch Franz, ZBR 1986, 14 ; OVG des Saarlandes, ZBR 1985, 315 ).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - der Dienstherr im Falle der Rechtswidrigkeit einer solchen nicht personenbezogenen Organisationsverfügung rechtlich wie bei fehlerhaften Umsetzungen verpflichtet werden kann, den ursprünglichen Zustand dadurch wiederherzustellen, daß er die vorgenommene Änderung des Aufgabenbereichs rückgängig macht (vgl. zur Umsetzung BVerwGE 75, 138 ; Urteile vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - DVBl. 1988, 687 (689) = ZBR 1988, 217 (218)> und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - DVBl. 1989, 1150> sowie Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - ), denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht von der Rechtswidrigkeit der Organisationsverfügung gegenüber dem Kläger ausgegangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.1993 - 4 S 2467/91

    Kein Anspruch des Beamten auf Rückumsetzung bei widerspruchsloser Hinnahme des

    Ein bei fehlerhafter Umsetzung etwa gegebener Anspruch des Beamten auf Rückumsetzung (vgl BVerwG, Urteile vom 13.11.1986, BVerwGE 75, 138, und vom 26.11.1987, DÖD 1988, 115) kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beamte gegen den Entzug des bisherigen Dienstpostens (sog "Wegsetzung") und die vorläufige Übertragung neuer Dienstaufgaben erhobene Einwendungen zunächst zurücknimmt und sich erst wieder gegen die später erfolgende endgültige Übertragung dieser Dienstaufgaben wendet.

    Der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch des Klägers beinhaltet bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens hingegen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anspruch eines Beamten auf Rückgängigmachung einer rechtswidrigen Umsetzung, d.h. auf Rückübertragung des vor einer Umsetzung konkret innegehabten Dienstpostens (sog. Rückumsetzung, dazu BVerwGE 75, 138).

    Zum einen kann bereits der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und schon deshalb einen Anspruch des Beamten auf Rückübertragung des bisherigen Dienstpostens auslösen, ohne daß es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im übrigen ankäme (dazu BVerwGE 75, 138).

    Dies kann gegebenenfalls dazu führen, daß eine fehlerhafte Umsetzung nur dadurch in einer dem Rechtsschutzanspruch des Beamten genügenden Weise rückgängig gemacht werden kann, daß der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, d.h. dem Beamten sein früherer Dienstposten wieder übertragen wird (BVerwGE 75, 138, 140 f. zum Fall der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats).

    Ein solcher Rechtsschutzanspruch des Beamten besteht jedoch nicht in jedem Falle einer fehlerhaften Umsetzung, sondern ist von den Umständen des jeweiligen Falles abhängig (BVerwG, Urteil vom 26.11.1987, Buchholz 237.7 § 85 Nr. 6, zum Fall der Fehlerhaftigkeit der "Wegsetzung" aus materiellen Gründen im Anschluß an das Urteil in BVerwGE 75, 138).

  • OVG Saarland, 02.06.2004 - 1 W 13/04

    Beamter; Umsetzung; Dienstortwechsel; Personalrat; Rückumsetzung

    Erst von der Rückübertragung des alten Dienstpostens ausgehend darf der Dienstherr gegebenenfalls ein neues Umsetzungsverfahren unter Einschaltung des Personalrats - hier unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 5 SPersVG - durchführen vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 20/84 -, BVerwGE 75, 138 = NVwZ 1987, 502 = DÖD 1987, 76 = ZBR 1987, 187.

    Ist der Dienstherr - wie hier - verpflichtet, eine wegen fehlender Beteiligung des Personalrats rechtswidrige Umsetzung rückgängig zu machen, so handelt er gegenüber diesem Beamten nicht ermessensfehlerhaft, wenn er den Dienstposten - vorübergehend oder dauernd - wieder demjenigen Beamten überträgt, der ihn zuvor innehatte vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 20/84 -, a.a.O.

    Muss der Antragsgegner die wegen mangelnder Zustimmung des Personalrats rechtswidrige Umsetzung des Antragstellers in vollem Umfang, das heißt durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rückgängig machen, so ist er andererseits nicht daran gehindert, hieran anschließend erneut eine Umsetzung gleichen oder anderen Inhalts zu verfügen vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 20/84 -, a.a.O., unter Hinweis auf Franz, ZBR 1986, 14 (15 f.), sowie den Beschluss des damals für das Beamtenrecht zuständigen 3. Senats des hiesigen OVG vom 20.6.1985 - 3 W 1284/85 -, ZBR 1985, 315 (317).

    Eine Verengung der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bzw. ein über die bereits dargestellte Rechtsposition des Beamten hinausgehender Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Dienstpostens ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass dem Dienstherrn bei einer Umsetzung ein Rechtsfehler zu Lasten des Beamten unterlaufen ist so BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 20/84 -, a.a.O.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.06.1986 - 1 S 2448/85   

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https://dejure.org/1986,1212
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 36, 293
  • NJW 1987, 1839
  • NVwZ 1987, 705 (Ls.)
  • VBlBW 1987, 137
  • DÖV 1987, 160
  • ZUM 1987, 346
  • afp 1987, 647
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

    Das Berufungsgericht läßt offen, ob es der vom 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Juni 1986, DÖV 1987, 160 und dazu BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 144.86 - NJW 1987, 1836 sowie BVerfG, Kammer-Beschluß vom 20. Mai 1987 - 1 BvR 386/87 - n.v.) vertretenen Ansicht folgen könnte, daß der (landes-)straßenrechtliche Verkehrsbegriff kommunikative Aktivitäten allenfalls als Nebenzweck, nicht aber - wie regelmäßig bei der Straßenkunst - als vom Verkehrsinteresse isolierten Hauptzweck umfaßt.

    Sollte der in dieser Sache zur Entscheidung berufene Senat des Verwaltungsgerichtshofs dies entgegen der vom 1. Senat desselben Gerichts im Urteil vom 26. Juni 1986 a.a.O. vertretenen Ansicht bejahen wollen, wäre der Große Senat des Verwaltungsgerichtshofs anzurufen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 10 S 406/10

    Festsetzung von Benutzungszeiten einer Einrichtung durch Polizeiverordnung

    Auch dürften jedenfalls § 3 und § 6 der angegriffenen Benutzungsordnung alle sonstigen Merkmale eines Verwaltungsakts in der Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG erfüllen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.1986 - 1 S 2448/85 - VBlBW 1987, 137; sowie vom 13.03.1987 - 5 S 2079/86 - VBlBW 1987, 377).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 5 S 2592/18

    Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße; Sondernutzung

    Allerdings unterfällt der "kommunikative Verkehr" nur dann dem Gemeingebraucht, wenn der Hauptzweck der Nutzung der Ortsveränderung dient (vgl. Senatsurteil vom 31.1.2002 - 5 S 3057/99 - VBlBW 2002, 297, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.4.1992 - 14 S 3212/89 - BWGZ 1995, 68, juris Rn. 17; Urteil vom 26.6.1986 - 1 S 2448/85 - NJW 1987, 1839 ).

    Zwar handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Alt. 3 LVwVfG, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.1986 - 1 S 2448/85 - NJW 1987, 1839 f.), mit dem die Antragsgegnerin festgelegt hat, an welchen Orten, zu welchen Tageszeiten und in welchem Umfang Straßenkunst und Straßenmusik im öffentlichen Straßenraum auch ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG geduldet wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Daher bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Regelungen des Straßengesetzes im Sachbereich der erlaubnisfähigen Sondernutzung eine Sperrwirkung gegenüber allgemein-polizeirechtlichen Regelungen entfalten (vgl. dazu Schnebelt/Sigel, a.a.O., Rn. 255; s. auch Senatsurteil vom 26.06.1986 - 1 S 2448/85 - ESVGH 36, 293).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung, die Betteln auf öffentlichen Straßen

    Es unterliegt damit von vornherein nicht der gemeindlichen Satzungskompetenz nach § 16 Abs. 7 Satz 2 StrG (vgl. Lorenz, Straßengesetz Bad.-Württ., 1992, § 16 RdNr. 87; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, S. 670), so daß der Senat offen lassen kann, ob und inwieweit diese Regelung des Straßengesetzes im Sachbereich der erlaubnisfähigen Sondernutzung eine Sperrwirkung gegenüber auf polizeigesetzliche Regelungen gestützten Verordnungen entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.1986 - 1 S 2448/85 -, ESVGH 36, 293; Lorenz, a.a.O., § 16 RdNr. 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1992 - 14 S 3212/89

    Straßenkunst ist Sondernutzung

    Die Ausübung von Straßenkunst (hier: Silhouettenschneiden) unterfällt nicht dem straßenrechtlichen Verkehrsbegriff und ist deshalb in der Regel Sondernutzung (wie 1. Senat, Urteil vom 26.6.1986, VBlBW 1987, 137 = DÖV 1987, 160).

    Darunter wird nach heute herrschender Meinung nicht nur der Verkehr im engeren Sinne der Ortsveränderung, sondern auch der sog. kommunikative Verkehr verstanden, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.1986 - 1 S 2448/85 -, VBlBW 1987, 137 = DÖV 1987, 160, m.w.N.; vgl. ferner z.B. OLG Hamm, Beschluß vom 25.10.1979, NJW 1980, 1702; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.3.1985, DÖV 1985, 688; OLG Köln, Beschluß vom 19.8.1991, NVwZ 1992, 100; umfangreiche Rechtsprechungsübersicht bei Stock, Straßenkommunikation als Gemeingebrauch, 1979, S. 16 ff.; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., S. 492 ff.; Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, Rdnrn. 21 ff. zu § 13).

    Der 1. Senat des erk. Gerichtshofs hat in seinem Urteil vom 26.6.1986 (aaO) hinsichtlich des kommunikativen Verkehrs die Auffassung vertreten, daß der (landes-)straßenrechtliche Verkehrsbegriff kommunikative Aktivitäten allenfalls als Nebenzweck der Straßennutzung im Sinne einer individuellen Begegnung umfasse, nicht aber als vom Verkehrsinteresse isolierten Hauptzweck, wie er bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Darbietung von Straßenmusik verwirklicht werde.

    Der übliche Rahmen der gemeingebräuchlichen Straßennutzung kann demnach durch den Ortsgebrauch auch erweitert werden, so daß eine Qualifizierung von Straßenkunst als ortsüblicher Gemeingebrauch grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. auch Urteil des 1. Senats vom 26.6.1986, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23

    Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und

    Allerdings unterfällt der kommunikative Verkehr auch auf dem Fußgängerverkehr gewidmeten Straßen nur dann dem Gemeingebrauch, wenn der Hauptzweck der Nutzung die Ortsveränderung ist (st. Rspr., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.1992 - 14 S 3212/89 - BWGZ 1995, 68, juris Rn. 17; Beschl. v. 22.05.2019 - 5 S 2592/18 - VBlBW 2020, 120, juris Rn. 6; Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 3057/99 - VBlBW 2002, 297, juris Rn. 41; Senat, Urt. v. 26.06.1986 - 1 S 2448/85 - NJW 1987, 1839, 1841).
  • VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch

    Daher bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Regelungen des Straßengesetzes im Sachbereich der erlaubnisfähigen Sondernutzung eine Sperrwirkung gegenüber allgemein-polizeirechtlichen Regelungen entfalten (vgl. dazu Schnebelt/Sigel, a.a.O., RdNr. 255; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.1986 - 1 S 2448/85 -, ESVGH 36, 293).
  • VGH Hessen, 29.03.1993 - 4 UE 470/90

    Zum Erlaß eines Duldungsverwaltungsaktes - hier: Duldung einer rechtswidrigen

    Wenn die Behörde aufgrund einer rechtmäßigen Ausübung ihres Ermessens zu der Entscheidung kommt, daß einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand für einen begrenzten Zeitraum überwiegende Gründe entgegenstehen, kann sie dies durch einen Duldungsverwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen verbindlich festlegen (Hermes/Wieland, a. a. O., S. 31 f.; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 11, 2. Aufl., S. 142; OVG Berlin, Urteil v. 14.5. 1982 (1) -- 2 B 57/79 --, NJW 1983, 777; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 26.6.1986 -- 1 S 2448/85 --, VBlBW 1987, 137).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87

    Künstlerische Betätigung auf der Straße

    Darunter wird nach heute herrschender Meinung nicht nur der Verkehr im engeren Sinne der Ortsveränderung, sondern auch der sogenannte kommunikative Verkehr verstanden, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, NJW 1987, 1839 = VBlBW 1987, 137 DÖV 1987, 160, m. w. Nachw.; vgl. ferner z. B. OVG Lüneburg, DÖV 1985, 688; OLG Hamm, NJW 1980, 1702; umfangreiche Rechtsprechungsübersicht bei Stock, Straßenkommunikation als Gemeingebrauch, 1979, S. 16 ff.; Kodal-Krämer, StraßenR, 4. Aufl., S.492 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rdnrn. 38 ff.).

    In seinem Urteil vom 26.6.1986 hat der 1. Senat des erkennenden Gerichts (NJW 1987, 1839) allerdings den (landes—)straßenrechtlichen Verkehrsbegriff insoweit eingeschränkt, als er kommunikative Aktivitäten allenfalls als Nebenzweck der Straßennutzung i. S. einer individuellen Begegnung, nicht aber als vom Verkehrsinteresse isolierten Hauptzweck umfasse, wie er bei einer an die Allgemeinheit gerichteten Darbietung von Straßenmusik verwirklicht werde.

  • VG Freiburg, 08.10.2018 - 4 K 5260/18

    Erlaubnisfreiheit für Straßenkunst - Tarotkartenlegen

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 1 S 3107/88

    Leinenzwang für Hunde

  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 1632/98

    Straßenverkauf von Zeitungen als Sondernutzung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

  • VG Freiburg, 09.10.2019 - 4 K 4965/18

    Das Tarotkartenlegen ist keine "Straßenkunst" und deshalb eine straßenrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 1 S 657/90

    Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung einer

  • VG Freiburg, 06.06.1994 - 4 K 758/93

    Werbungstätigkeit einer Religionsgemeinschaft als gewerbliche Tätigkeit;

  • VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11

    Eilantrag gegen Zensus-Haushaltebefragung abgelehnt

  • OLG Stuttgart, 29.12.1989 - 3 Ss 680/88

    Filmtheater als öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes

  • VG Gießen, 03.07.2006 - 1 E 1270/06

    Anspruch auf Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes im Baurecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2000 - B 1 S 161/99
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